Home - zurück zur Startseite  Startseite      Kontakt  Kontakt      Sitemap  Sitemap      Impressum  Impressum      Druckansicht  Druckansicht
qualitaet.jpg
Sie befinden sich hier: Startseite > Netz > EEG_KWK-G

EEG / KWKG

EEG

KWKG

 

 EEG

Das Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) gibt es seit März 2000 und gilt in der jeweils aktuellen Fassun.
Das EEG soll Vergütungen sicherstellen, die einen wirtschaftlichen Betrieb der verschiedenen Anlagentypen ermöglichen soll.

Ziel des Gesetzes EEG (Auszug aus dem EEG 2009)

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieresourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
(2) Um diesen Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil an Erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen.


§2 Anwendungsbereich – Vergütung für welchen Strom?

Das EEG regelt die Abnahme und Vergütung von regenerativen Strom durch die Energieversorger, die Netze für die allgemeine Versorgung betreiben. Das EEG wird angewendet auf Strom aus:

  • Wasserkraft
  • Deponie- und Klärgas bis 5 Megawatt
  • Grubengas
  • Biomasse bis 20 Megawatt
  • Geothermie
  • Wind
  • Solare Strahlungsenergie (Fotovoltaik) bis 5 Megawatt

Nicht erfasst wird Strom aus Anlagen, die die Obergrenzen überschreiten oder aus Anlagen die zu über 20 % dem Bund oder einem Bundesland gehören.

Einspeisemanagement

Die Regelungen zum Einspeisemanagement haben sich mit geändert, das aktuelle EEG ist jeweils zu beachten.

eine kurze Übersicht für Anlagen kleiner 100kWp finden sie unter folgendem Link:

Auslegungshilfe §6 EEG

Vergütung

Die Vergütungen sind in den jeweils gültigen Gesetzen geregelt und dort nachzulesen.

Wichtige Neuerung zur Vergütung von Photovoltaikanlagen die nach dem 31.12.2008 inbetrieb genommen werden.

Aus §16, Abs. 2, Satz 2, EEG 2009:

"Für Strom aus Anlagen nach den §§ 32 und 33 besteht die Verpflichtung zur Vergütung abweichend von Satz 1 nur,
wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber den Standortund und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur
gemeldethat; §51 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend."

Das Meldeportal der Bundesnetzagnetur finden Sie unter Meldeportal BNetzA.

Altenativ können Sie Ihre Anlage auch Per Mail Fax oder Brief an die Bundesnetzagentur melden.
Die notwendigenFormulare für die Anlagenmeldung der Bundesnetzagentur finden sie hier.


Erneuerbare-Energien-Gesetz

Weiterführende Informationen finden Sie im EEG (2009).

EEG 2012 

EEG 2009

EEG 2004

zurück

 

KWKG

Ziel des Gesetzes KWKG (Auszug aus dem KWKG)

(1) Bis zum Jahr 2005 soll im Vergleich zum Basisjahr 1998 durch die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung eine Minderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der Bundesrepublik Deutschland in einer Größenordnung von 10 Millionen Tonnen und bis zum Jahr 2010 von insgesamt bis zu 23 Millionen, mindestens aber 20 Millionen Tonnen, erzielt werden.

(2) Zweck des Gesetzes ist es, zu dem in Absatz 1 genannten Ziel einen Beitrag zu leisten durch den befristeten Schutz und die Modernisierung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)sowie den Ausbau der Stromerzeugung in kleinen KWK-Anlagen und die Markteinführung der Brennstoffzelle im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung.

§2 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom (KWK-Strom) aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von:

  • Steinkohle,
  • Braunkohle,
  • Abfall,
  • Biomasse,
  • gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen,

die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind. KWK-Strom, der nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz vergütet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Vergütung

Eine Aufstellung der Vergütungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 finden sie hier.


Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Weiterführende Informationen finden Sie im KWKG.

Information zu den Änderungen im KWKG zum 01.01.2009 finden sie hier: KWKG-Info

zurück



Downloads

Info KWKG 2009
↑ Nach oben
© 2008 Unterfränkische Überlandzentrale eG, Schallfelder Str. 11, 97511 Lülsfeld
E-Mail: uez@uez.de, 24-Stunden Telefon: (0 93 82) 604-0, Fax: (0 93 82) 604-104,
Umgesetzt mit kk-cms »    K&K Software AG »    Impressum »