Grundversorgung
Als Betreiber von Elektrizitätsversorungsnetzen der allgemeinen Versorgung sind wir gemäß § 36 Abs. 2 EnWG verpflichtet, alle drei Jahre zum Stichtag 01.07. festzustellen (letztmals zum 01.07.2009), welches Energieversorgungsunternehmen die meisten Haushaltskunden mit Strom in unserem Netzgebiet versorgt.
Die Definition, wer als Haushaltskunde anzusehen ist, ergibt sich aus § 3 Nr. 22 EnWG. Diese Regelung trifft Letztverbraucher, die elektrische Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Feststellung des Grundversorgers:
Für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 wird die Grundversorgungspflicht gemäß den energierechtlichen Rahmenbedingungen von folgendem Energiehändler wahrgenommen:
Unterfränkische Überlandzentrale eG, FE2-Vertrieb/Beschaffung, Schallfelder Straße 11, 97511 Lülsfeld
Die Feststellung des Grundversorgers zum 01.07.2009 ist jeweils für jedes Konzessionsgebiet getrennt erfolgt. Eine detaillierte Aufstellung der Städte und Gemeinden mit entsprechenden Ortsteilen kann der angefügten PDF-Datei entnommen werden.
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