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Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister

Gemäß § 21b Abs. 2 EnWG kann der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen und/oder die Messung durch einen vom Netzbetreiber unabhängigen Dritten vorgenommen werden. Der Messstellenbetreiber bzw. der Messdienstleister und der Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, zur Ausgestaltung ihrer rechtlichen Beziehung einen Vertrag  (Messstellen- bzw. Messrahmenvertrag) zu schließen. 

Sollten Sie aktuell von Anschlussnehmern im Netzgebiet der ÜZ Lülsfeld mit der Übernahme von Einbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen und/oder der Messung beauftragt worden sein, bitten wir um entsprechenden Nachweis. 

Nach dessen Eingang übermitteln wir Ihnen den von der Bundesnetzagentur (BNetzA) einheitlich erlassenen Messstellen- bzw. Messrahmenvertrag, welcher im Versorgungsgebiet der ÜZ Lülsfeld diskriminierungsfrei und einheitlich Anwendung findet.

Die entsprechende Vereinbarung steht zudem unter folgendem Link zum Download zur Verfügung:


Messstellenrahmenvertrag:

Messrahmenvertrag:


Zählerdatenblatt für das Netzgebiet der ÜZ Lülsfeld:

Rahmenüberlassungsvertrag (Messstellenbetrieb):




 

 



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