Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister
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Gemäß § 21b Abs. 2 EnWG kann der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen und/oder die Messung durch einen vom Netzbetreiber unabhängigen Dritten vorgenommen werden. Der Messstellenbetreiber bzw. der Messdienstleister und der Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, zur Ausgestaltung ihrer rechtlichen Beziehung einen Vertrag (Messstellen- bzw. Messrahmenvertrag) zu schließen.
Sollten Sie aktuell von Anschlussnehmern im Netzgebiet der ÜZ Lülsfeld mit der Übernahme von Einbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen und/oder der Messung beauftragt worden sein, bitten wir um entsprechenden Nachweis.
Nach dessen Eingang übermitteln wir Ihnen den von der Bundesnetzagentur (BNetzA) einheitlich erlassenen Messstellen- bzw. Messrahmenvertrag, welcher im Versorgungsgebiet der ÜZ Lülsfeld diskriminierungsfrei und einheitlich Anwendung findet.
Die entsprechende Vereinbarung steht zudem unter folgendem Link zum Download zur Verfügung:
Zählerdatenblatt für das Netzgebiet der ÜZ Lülsfeld:
Rahmenüberlassungsvertrag (Messstellenbetrieb):


