Musterverträge
Entsprechend § 20 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind die Bedingungen bzw. die Musterverträge für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen seitens des Netzbetreibers zu veröffentlichen.
Nachstehend sind unsere derzeit gültigen Vertragsmodelle mit entsprechenden Anlagen für den Netzzugang zum Download angeboten.
Die hier veröffentlichten Vertragstexte einschließlich der erforderlichen Anlagen dürfen ausschließlich für Vertragsabschlüsse mit der ÜZ Lülsfeld verwendet werden. Jede andere Verwendung - auch in Auszügen oder Teilen - ist nicht gestattet.
Lieferantenrahmenvertrag
Der Lieferantenrahmenvertrag, welcher zwischen dem Lieferanten und dem Netzbetreiber geschlossen wird, regelt die Modalitäten zur Abwicklung der Versorgung von Netznutzungskunden.
Hier wird festgelegt, welche Kunden der Lieferant beliefert, zu welchem Bilanzkreis diese gehören und wer der Bilanzkreisverantwortliche ist. Weitere Elemente sind Datenaustausch, Lieferabweichungen, Lastgangmessung und Netzentgelte.
Zuordnungsvereinbarung als Anlage 5 zum Lieferantenrahmenvertrag
Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Lieferant, so findet die Zuordnungsvereinbarung in Form eines Moduls zum Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.
EDI-Rahmenvertrag
Die EDI-Vereinbarung legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen der Lieferant oder ggf. der Netznutzer und der Netzbetreiber bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen.
Diese Vereinbarung wird durch die aktuelle Übersicht der Kommunikationsparameter des Netzbetreibers ergänzt.
Netznutzungsvertrag
Der Netznutzungsvertrag regelt die Nutzung des Netzes, insbesondere die Technik sowie den Betrieb der Kundenanlage, Messung und Ablesung der Zähleinrichtung, die Zutrittsrechte des Netzbetreibers und die Netzentgelte.
Der Kunde zahlt seine Netzentgelte direkt an den Netzbetreiber, da er mit seinem Energielieferanten einen reinen Stromliefervertrag geschlossen hat. Der Netznutzungsvertrag wird zwischen Netznutzer und Netzbetreiber vereinbart.
Zuordnungsvereinbarung als Anlage 5 zum Netznutzungsvertrag
Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Netznutzer, so findet die Zuordnungsvereinbarung in Form eines Moduls zum Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.
Zuordnungsvereinbarung
Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom.
Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.
Messstellenrahmenvertrag und Messrahmenvertrag
Diese Verträge regeln die Voraussetzungen und die Durchführung des Messstellenbetriebs bzw. der Messung durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister im Netzgebiet der ÜZ Lülsfeld.
Dieser Vertrag regelt die Vorraussetzungen zur Überlassung von Messeinrichtungen (zur Miete) in Verbindung mit einem Messstellenbetrieb durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellenbetreiber im Netzgebiet der ÜZ Lülsfeld.
Anschlussnutzungsvertrag
Der Anschlussnutzungsvertrag wird zwischen dem Anschlussnutzer (Mieter, Pächter) der Kundenanlage und dem Netzbetreiber geschlossen. Er regelt die Rechte und Pflichten, die sich aus der Belieferung über den Anschluss und dessen Nutzung zur Entnahme von Elektrizität ergeben.
Anschlussnutzungsvertrag ab Mittelspannung:
Anschlussnutzungsvertrag in Niederspannung:
Ab 08.11.2006 ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordung - StromNAV) in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Verordung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21.06.1979 (AVBEltV) außer Kraft getreten (vgl. BGBI.I 2477ff).
Die Niederspannungsanschlussverordung gilt im Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung kraft Gesetzes für alle nach dem 12.07.2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse sowie alle bestehenden Anschlussnutzungsverhältnisse.
Für Rechtsverhältnisse über den Anschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der Allgemeinen Versorgung in Niederspannung, die vor dem 12.07.2005 entstanden sind, hat die ÜZ Lülsfeld von ihrem Anpassungsrecht gemäß §§ 115 Abs. 1 EnWG, 29 NAV, Gebrauch gemacht, mit der Folge, dass die bisher den Netzanschlussverhältnissen zugrunde liegenden AVBEltV ihre Geltung verloren haben. Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der Allgemeinen Versorgung ist infolgedessen die Niederspannungsanschlussverordnung vom 08.11.2006.
Darüber hinaus finden ab 08.11.2006 die Ergänzenden Bedingungen der ÜZ Lülsfeld zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (StromNAV) Anwendung.
Technische Anschlussbedingungen im Elektrizitätsversorgungsnetz der ÜZ Lülsfeld:
Im Weiteren geben wir bekannt, dass unser Unternehmen die Technischen Anschlussbedingungen (TAB 2007) für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (Stand: Juli 2007) in der Form des vom Verband der Netzbetreiber e.V. herausgegebenen Musterwortlautes verwendet. Erläuterungen und Hinweise zum Bundesmusterwortlaut wurden durch die ÜZ Lülsfeld in einem Anhang C ergänzt.
Die TAB 2007 gelten ab 01.07.2008 und können über vorstehenden Link eingesehen werden. Für in Planung oder in Bau befindliche Anlagen gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr.

