Vergütungssätze EEG / KWKG
Vergütung EEG
§ 5 Vergütungspflicht (EEG)
(1) 1Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom, der in Anlagen gewonnen wird, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen und den sie nach §4 Abs. 1 oder Abs. 5 abgenommen haben, nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht bei Anlagen mit einer Leistung ab 500 Kilowatt nur, soweit eine registrierende Leistungsmessung erfolgt.
(2) 1Der Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 4 Abs. 6 abgenommen und von diesem nach Absatz 1 vergüteten Energiemenge entsprechend den §§ 6 bis 12 verpflichtet. 2Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelten vermiedenen Netzentgelte in Abzug zu bringen. 3§ 4 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12 Gemeinsame Vorschriften für die Abnahme, Übertragung und Vergütung (EEG)
(3) 1Die Mindestvergütungen sind vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme an jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. 2Abweichend von Satz 1 sind die Mindestvergütungen für Strom aus Anlagen nach § 6 Abs. 1 (Wasserkraft bis 5 MW) für die Dauer von 30 Jahren und für Strom aus Anlagen nach § 6 Abs. 2 (Wasserkraft von 5 MW bis 150 MW) für die Dauer von 15 Jahren jeweils zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen.
Vergütung KWK
§ 4 Anschluss-, Abnahme,- und Vergütungspflicht
(1) 1Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen im Sinne des § 5 an Ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom abzunehmen.
(3) 3Als üblicher Preis gilt für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.
In den nachstehenden PDF-Dateien können Sie die derzeit aktuellen Einspeisevergütungen einsehen.
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