Veröffentlichungspflichten
Als Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes sind wir auf Grund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet, diversen Veröffentlichungspflichten nachzukommen und die erforderlichen Daten auf unseren Internetseiten zur Verfügung zu stellen.
Gemäß dem Leitfaden der Bundesnetzagentur für Internetveröffentlichungspflichten der Stromnetzbetreiber vom 23.06.2008 können die einzelnen Daten über folgende Links abgerufen bzw. eingesehen werden:
Netzanschluss:
§ 18 Abs. 1 EnWG und § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 NAV:
Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung und für Anschlussnutzung durch Letztverbraucher sowie Änderungen der ergänzenden Bedingungen insbesondere der technischen Anschlussbedingungen.
§ 19 Abs. 1 EnWG:
Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen.
§ 19 Abs. 1 EnWG:
Informationen zu Vertragsanpassungsmöglichkeiten gemäß § 115 EnWG.
§ 3 Abs. 1 KraftNAV:
Nachdem diese Veröffentlichungspflicht nur bei Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung von mindestens 110 kV greift, sind unserseits hierzu keine Informationen zu veröffentlichen.
Netzzugang und Netzentgelte:
§ 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG:
Bedingungen für den Netzzugang sowie Musterverträge.
§ 21 und 27 Abs. 1 StromNEV:
Geltende Netzentgelte sowie beantragte Änderung der Netzentgelte.
§ 19 Abs. 2 StromNEV:
Individuelle Netzentgelte.
§ 20 Abs. 1 EnWG:
Konzessionsabgabenverzeichnis.
§ 15 Abs. 5, Abs. 4 StromNZV:
Bei Netzengpässen die zur Verfügung stehende Gesamtkapazität, Übertragungsrichtung in die der Engpass auftritt und die prognostizierte Dauer.
Netzstrukturdaten:
§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 6 und 8 StromNZV:
Vertikale Netzlast, Jahreshöchstlast und Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung, viertelstündlichen Regelzonensaldo sowie tatsächlich abgerufene Minutenreserve, grenzüberschreitende Lastflüsse zusammengefasst je Kuppelstelle einschließlich einer Vorschau auf die Kapazitätsvergabe, marktrelevante Ausfälle und Planungen für Revisionen des Übertragungsnetzes, prognostizierte und tatsächliche Daten zur Windenergieeinspeisung.
§ 17 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 StromNZV:
Jahreshöchstlast und Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung, Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden, Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden, Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens, Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene, sowie die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf.
§ 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 StromNEV:
Stromkreislängen, installierte Leistungen der Umspannebenen, entnommene Jahresarbeit des Vorjahres, Anzahl der Entnahmestellen, Einwohnerzahl, versorgte Fläche und geographische Fläche.
Netzverluste:
§ 17 Abs. 1 Nr. 3 und 7 StromNZV:
Den Verlauf, die Menge und die Preise für Netzverluste.
§ 17 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 7 StromNZV:
Den Verlauf, die Menge und die Preise für Netzverluste, sowie die Summenlast der Netzverluste.
§ 10 Abs. 2 StromNEV:
Die Höhe der Durchschnittsverluste und die durchschnittlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie im Vorjahr je Netz- und Umspannebene.
Differenzmenge:
§ 12 Abs. 3 Satz 3 StromNZV:
Ergebnisse der Differenzbilanzierung.
§ 13 Abs. 3 Satz 5 StromNZV:
Einheitlicher Preis für Jahresmehr- und Jahresmindermengen.
Grund- und Ersatzversorgung:
§ 8 Abs. 5 EnWG:
Als vertikal intigriertes Energieversorgungsunternehmen, an dessen Elektrizitätsnetz weniger als 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind wir von der Verpflichtung - Berichte über Maßnahmen nach dem Gleichbehandlungsprogramm zu veröffentlichen - ausgenommen.
Infolgedessen weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass wir mit der Veröffentlichung des Gleichbehandlungsberichtes 2008 freiwillig der Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 5 EnWG nachkommen.
§ 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG:
Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung.
§ 25 Abs. 2 S. 2 NAV:
Es fand kein Wechsel des Netzbetreibers im Versorgungsgebiet der ÜZ Lülsfeld statt.
Kontakt:
Kontaktdaten des Verteilnetzbetreibers der ÜZ Lülsfeld.
Mitteilungs- und Veröfftentlichungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG):
Gemäß § 15 EEG sind Netzbetreiber verpflichtet die an den Übertragungsnetzbetreiber übermittelten Daten im Internet zu veröffentlichen.
Endenergieeffizienz- und Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G):

