individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften am 04.08.11 wurde die bisherige Regelung der § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) in verschiedenen Punkten einer grundlegenden Änderung unterzogen.
Weitere Informationen hierzu können Sie nachstehenden Ausführungen entnehmen. Darüber hinaus sind unsere Hochlastzeitfenster sowie der Leitfaden der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Genehmigung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV zum Download angefügt.
Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV:
Alternativ zu den regulären Netzentgelten sind wir als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV verpflichtet, einem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Entnahmeebene abweicht (atypisches Lastverhalten).
Demzufolge liegt ein atypisches Lastverhalten vor, wenn der voraussichtliche Höchstlastbeitrag des Letztverbrauchers in den Hochlastzeitfenstern der ÜZ Lülsfeld unter Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle von seiner voraussichtlichen Jahreshöchstlast im Genehmigungsjahr abweicht und die zu erwartende Entgeltreduktion mindestens 500,00 € erreicht.
Gerne bieten wir Letztverbrauchern mit atypischem Lastverhalten eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV an. Hierzu übesenden wir - nach Übermittlung der erforderlichen Unterlagen (Ziffer 4.1 Checkliste - BNetzA-Leitfaden) - unser Vereinbarungsangebot, welches wir nach Unterzeichnung mit den vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Regulierungsbehörde zur Genehmigung einreichen werden. Selbstverständlich steht es dem Letztverbraucher frei, den jeweiligen Lieferanten zum Abschluss der Vereinbarung zu bevollmächtigen.
Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV:
Darüber hinaus können sich Letztverbraucher zukünftig gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV grundsätzlich von den Netzentgelten befreien lassen, wenn ihre Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung an einer Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden erreicht und ihr Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überschritten hat.
Die mit dem Letztverbraucher getroffene Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die Regulierungsbehörde und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit.



