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Strommarkt

Die Strompreisbremse und ihre Gründe

Hier erklären wir Ihnen warum es eine Strompreisbremse gibt.

Alles auf einen Blick

Auf dieser Seite erklären wir Ihnen die Entwicklungen am Strommarkt und informieren Sie über die eingeführte Strompreisbremse der Bundesregierung im Jahr 2023.

Wichtiger Hinweis:
Die Verlängerung der Strompreisbremse bis 31.03.2024 wird es nach einem Beschluss der Bundesregierung nicht geben.

gute Nachricht

ÜZ senkt die Strompreise erneut!

Auch zum 01.01.2024 können wir wieder eine Preissenkung für unsere Privatkunden ankündigen.

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Strompreisbremse 2023

Grundehrlich

Was ist die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse ist eine Maßnahme der Bundesregierung, um die Bürger und Bürgerinnen von den stark gestiegenen Stromkosten zu entlasten. Die Strompreisbremse sieht vor, dass Privathaushalte für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch und bei weniger als 30.000 kWh/Jahr) nur einen reduzierten Strompreis von 40 Cent/kWh (brutto) bezahlen müssen.  Die Strompreisbremse gilt für das gesamte Jahr 2023 und könnte bis April 2024 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen. Die 80-20-Regelung soll für die Verbraucher ein Anreiz zum Energiesparen sein. Denn nur für die Kilowattstunden, die über die 80 % Ihres prognostizierten Verbrauchs hinausgehen, müssen Sie den regulären Preis bezahlen. Und jede Kilowattstunde, die Sie einsparen, sparen Sie zum Preis laut Tarif. Sparen lohnt sich jetzt also erst recht! Viele hilfreiche Tipps rund ums Thema Energie sparen finden Sie unter www.uez.de/energiesparen.

Im weiteren Verlauf erklären wir Ihnen einzelne Details zur Strompreisbremse.

Wie sieht die Entlastung aus?

Bitte beachten Sie, dass wir an dieser Stelle nur den aktuellen Stand wiedergeben können, welcher im Gesetz enthalten ist. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hier nicht um den vollständigen Inhalt des Gesetzes zur Einführung der Strompreisbremse (StromPBG) handelt. Alle Angaben ohne Gewähr.

Zeitlicher Verlauf zur Einführung der Strompreisbremse

  • Kabinettsbeschluss am 25.11.2022 (Formulierungshilfe)
  • 1. Lesung im Bundestag am 01.12.2022
  • Anhörung im Ausschuss am 06.12.2022
  • 2. und 3. Lesung im Bundestag am 15.12.2022 mit Verabschiedung des StromPBG
  • Billigung des Bundesrates am 16.12.2022
  • Novelle Gesetz am 07.07.2023 durch Bundesrat beschlossen

Entnahmestellen < 30.000 kWh/Jahr
ohne/mit zeitvariablen Tarife

Entnahmestellen < 30.000 kWh/Jahr
mit zeitvariablen Tarifen

Entnahmestellen > 30.000 kWh/Jahr

Was bedeutet die Strompreisbremse für ÜZ-Kunden?

Selbstverständlich erhalten unsere Kunden die Entlastungen in vollem Umfang. 
Wir machen es einfach und haben die Abschläge bereits ab Januar gesenkt!

Die Preisbremse für Strom gilt zwar für das komplette Kalenderjahr 2023, sieht aber eigentlich vor, dass die Abschläge erst ab März 2023 angepasst werden. Die Mehrkosten für Januar und Februar sollten den Kunden dann mit dem März-Abschlag ausgeglichen werden. Wir haben uns jedoch dazu entschieden, bereits ab Januar nur einen reduzierten Abschlag unter Berücksichtigung der Strompreisbremse zu berechnen, damit für Sie keine Mehrbelastung im Januar und Februar entsteht. Das heißt: ÜZ-Kunden bezahlen von Januar-November 11 gleichmäßig reduzierte Abschläge - der Dezember ist bei uns wie gewohnt abschlagsfrei.

Ihre häufigsten Fragen

An dieser Stelle beantworten wir Ihnen die am meisten gestellten Fragen zur Novelle Strompreisbremse ab 01.08.2023. Sobald Sie auf die Frage klicken, erscheint die jeweilige Antwort.

Die Berechnung des zeitgewichteten Referenzpreises erfolgt nach der Anzahl der HT- und NT-Stunden pro Woche nach Vorgabe der Schaltzeiten den Netzbetreibers.

88 NT-Stunden/Woche x 28 Ct/kWh und 80 HT-Stunden/Woche x 40 Ct/kWh = 33,71 Ct/kWh

Das Netzgebiet der ÜZ Mainfranken zählt mit 88 NT-Stunden/Woche zu den längsten Niedertarifzeiten in Deutschland. Für die Berechnung des Referenzpreises sind nur die HT/NT-Stunden in dem Tarif relevant. Ihre persönliche Verteilung des Stromverbrauchs auf die HT/NT-Zeiten wird laut Gesetz nicht berücksichtigt.

In der Gesetzesnovelle wurden zeitvariable Tarife ab 01.08.2023 nachgebessert. Voraussetzung: Ein Jahresverbrauch von unter 30.000 kWh, ein aktiver Doppeltarifzähler und ein Doppeltarif-Vertrag. Folgende ÜZ-Tarife im Netzgebiet der ÜZ Mainfranken sind betroffen: ÜZ-Natur-Tag/Nacht (inkl. Kleinverbrauch), ÜZ-Mix-Tag/Nacht, ÜZ-Wärme (Natur) gemeinsame Messung, ÜZ-Flex, Grundversorgung Doppeltarif (inkl. Kleinverbrauch), Grundversorgung-Heizstrom/Wärmepumpe getrennte Messung

Nein, eine Meldung des Zählerstandes ist nicht notwendig, da dieser keinen Einfluss auf die Entlastung hat. Basis zur Ermittlung der Entlastung ist die Verbrauchsprognose, nicht Ihr tatsächlicher Verbrauch.

Nein, es erfolgt keine Anpassung der monatlichen Abschlagszahlung. Das Strompreisbremsengesetz (§ 5 Abs. 3) sieht vor, dass Ihnen die zusätzliche Entlastung im Rahmen der Jahresrechnung 2023 gutgeschrieben wird. Wir werden daher Ihren Abschlag nicht automatisch anpassen.

Nein. Wir setzen die Vorgaben automatisch um.

Kosten senken

Energie sparen lohnt sich trotz Strompreisbremse!

Wir haben die effektivsten Energiespartipps und Tricks für Ihren Haushalt für Sie zusammengefasst.  So können Sie die restlichen 20% Ihres Stromverbrauchs teilweise einstampfen.

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