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PFlichtaufgabe

Redispatch 2.0

Unter Redispatch versteht man die Vorübergehende Reduzierung der Einspeiseleistung von Kraftwerken, um Netzüberlastungen zu vermeiden und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. 

Netzstabilität: Laufende Redispatch-Einsätze

Welche Erzeugungs-Anlagen sind betroffen?

Betroffen sind alle steuerbaren Erzeugungs-Anlagen ≥ 100 kW, insbesondere:

  • EEG-Anlagen (z. B. Wind, PV)
  • KWK-Anlagen
  • Speicheranlagen, wenn sie steuerbar sind
  • Anlagen unter 100 kW können freiwillig teilnehmen.

Voraussetzung ist die Steuerbarkeit im Sinne von § 13a EnWG – d. h., die Anlage muss technisch durch den Netzbetreiber oder einen Dritten geregelt werden können.

Abgeschlossene Redispatchmaßnahmen

Es handelt sich hier um Informationen zur aktuellen Gesetzgebung, es ist ausschließlich das Gesetz als Grundlage heranzuziehen.

Die Ausführungen der ÜZ Mainfranken sind informativ und ohne Gewähr. Für Fehlinterpretationen wird keine Haftung übernommen.

FAQs – Redispatch 2.0 für Anlagenbetreiber

Redispatch 2.0 ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Instrument zur Engpasssteuerung im Stromnetz, das seit dem 1. Oktober 2021 gilt. Ziel ist es, durch vorausschauende, koordinierte Eingriffe in die Einspeisung und Entnahme von Strom Netzengpässe zu vermeiden oder zu beseitigen, bevor sie auftreten. Im Gegensatz zum bisherigen Einspeisemanagement werden nun alle steuerbaren Erzeugungsanlagen ab 100 kW sowie viele Speicheranlagen einbezogen – unabhängig davon, ob sie konventionell oder erneuerbar sind. Damit soll das Netz effizienter und diskriminierungsfrei genutzt werden.

Ein Redispatch-Eingriff erfolgt, wenn der Netzbetreiber aufgrund von Netzengpässen oder hoher Einspeisung (z. B. durch Wind oder Sonne) die Leistung von Erzeugungsanlagen reduzieren oder erhöhen muss, um das Netz zu stabilisieren. Hierzu sendet der Netzbetreiber Steuerbefehle, die automatisch ausgeführt werden, um die Einspeisung zu regulieren.

Die Umsetzung der Steuerung beim Redispatch erfolgt über eine Fernwirkeinrichtung, über die der Netzbetreiber digitale Steuerbefehle an die Anlage sendet, woraufhin diese automatisiert ihre Einspeiseleistung anpasst. 

Wichtig: Stellen Sie sicher, dass Ihre Anlage fernsteuerbar ist – am besten in Zusammenarbeit mit Ihrem Direktvermarkter oder Netzbetreiber. Bei Verstößen gegen die Steuerbarkeit behält der Netzbetreiber sich vor Strafzahlungen gemäß § 52 EEG 2023 zu erheben. Diese betragen 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und pro Kalendermonat, in dem der Verstoß gegen § 9 EEG besteht oder andauert.

Als Anlagenbetreiber sind Sie verpflichtet, bestimmte technische und organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen, um am Redispatch teilnehmen zu können:

Herstellung der Steuerbarkeit:
Ihre Anlage muss fernsteuerbar sein, damit der Netzbetreiber sie im Redispatch hoch- oder herunterregeln kann. Dies erfolgt meist über Ihren Direktvermarkter oder eine Fernwirkeinrichtung.

Bereitstellung von Daten:
Sie müssen relevante Stammdaten, Einspeiseprognosen und ggf. Nichtbeanspruchbarkeiten (z. B. Wartung) übermitteln – in der Regel über Ihren Einsatzverantwortlichen oder Direktvermarkter.

Benennung eines Einsatzverantwortlichen (EIV):
Der EIV koordiniert im Redispatch-Prozess die Fahrpläne und ist verantwortlich für die Erfüllung der Einsatzvorgaben durch den Netzbetreiber. Sie können selbst EIV sein oder diese Rolle delegieren (z. B. an Ihren Direktvermarkter). Bitte teilen Sie uns Ihren EIV mit.

Kurz gesagt: Sie stellen sicher, dass Ihre Anlage technisch und datenmäßig für Redispatch vorbereitet ist – in enger Abstimmung mit Ihrem Direktvermarkter und Netzbetreiber.

Wenn Sie als Anlagenbetreiber nicht am Redispatch teilnehmen, drohen folgende Konsequenzen:

  • Verstoß gegen gesetzliche Pflichten (§13a EnWG)
  • Kürzungen bei der Entschädigung oder gar kein finanzieller Ausgleich
  • Technische Maßnahmen durch den Netzbetreiber (z. B. Drosselung oder Trennung)
  • Verzögerte Abrechnung, wenn Daten fehlen oder nicht fristgerecht bereitgestellt werden

Bei Verstößen gegen die Steuerbarkeit behält der Netzbetreiber sich vor Strafzahlungen gemäß § 52 EEG 2023 zu erheben. Diese betragen 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und pro Kalendermonat, in dem der Verstoß gegen § 9 EEG besteht oder andauert.

👉 Tipp: Stellen Sie frühzeitig Steuerbarkeit und Datenübermittlung sicher – so vermeiden Sie Nachteile und sichern Ihre Entschädigung.

Ja, für abgeregelte Energiemengen erhalten Anlagenbetreiber eine gesetzlich geregelte Vergütung. Die Höhe und Berechnung dieser Vergütung ist abhängig von der Betriebsweise Ihrer Anlage und ob Sie Ihre erzeugte Energie selbst vermarkten oder nicht.

Berechnungsgrundlagen:
Die Entschädigung richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben aus dem EnWG (§13a, §13b) sowie nach dem BNetzA-Beschluss BK6-20-059 („Festlegung zu einheitlichen Anforderungen an die Ausgestaltung von Redispatch 2.0“). Es wird unterschieden zwischen:

  •  Direktvermarktung:
    Die Entschädigung basiert auf dem entgangenen Marktwert bzw. Direktvermarktungserlös. Zusätzlich werden auch vermiedene Kosten berücksichtigt (z. B. vermiedener Brennstoffeinsatz bei KWK). Die Berechnung erfolgt auf Basis des von Ihnen oder Ihrem Einsatzverantwortlichen (EIV) übermittelten Einsatzfahrplans.
  •  Marktprämienmodell (EEG) ohne Direktvermarktung:
    Es wird eine Standardvergütung auf Basis des monatlichen Marktwerts des jeweiligen Energieträgers (z. B. Wind, PV) gezahlt. Ergänzend wird auch die entgangene Marktprämie berücksichtigt. 
  • KWK-Anlagen (ohne Direktvermarktung):
    Die Vergütung erfolgt auf Basis der entgangenen KWK-Vergütung sowie des nicht realisierten Börsenerlöses. Es kann ein standardisiertes Berechnungsverfahren zur Anwendung kommen.
  •  Ersatzwertverfahren
    Wenn keine validen Daten (z. B. Fahrpläne, Echtzeitmessung) vorliegen, kommt ein Ersatzwertverfahren zur Anwendung. Hierbei berechnet der Netzbetreiber auf Basis standardisierter Profile die hypothetische Einspeisung der Anlage. Dies kann zu geringeren Entschädigungen führen – daher empfehlen wir, immer die vollständigen Daten bereitzustellen.

Abrechnung und Auszahlung
Die Abrechnung erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Auszahlung erfolgt nach Eingang aller notwendigen Daten und Prüfung der Eingriffe.

Geltendmachung und Fristen
Entschädigungsansprüche sollten innerhalb von 6 Monaten nach dem Eingriff geltend gemacht werden. Netzbetreiber und Anlagenbetreiber sollten vertraglich klären, wie die Entschädigungsdaten zu übermitteln sind (z. B. über EIV, Portal, API).

Steuerliche Behandlung
Bitte beachten Sie, dass Entschädigungen steuerpflichtig sind. Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, wie diese Einnahmen korrekt zu deklarieren sind.

 Hinweis: In manchen Fällen können Redispatch-Eingriffe auch negative Strompreise auslösen. Diese wirken sich u. U. auf die Vergütung bei Direktvermarktern aus, insbesondere bei der Marktprämie.

Ihr örtlicher Netzbetreiber ist Ihr zentraler Ansprechpartner – sowohl für technische Fragen als auch für vertragliche Regelungen

Redispatch  

Bundesnetzagentur (BNetzA):
Detaillierte Informationen zu Redispatch-Vorgaben und rechtlichen Rahmenbedingungen.

Marktstammdatenregister (MaStR):
Registrierung Ihrer Anlage und Anforderungen für die Redispatch-Teilnahme.

Direktvermarkter und Netzbetreiber:
Ansprechpartner für technische Umsetzung, Datenübermittlung und Pflichten.

BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft)
Generelle Infos vom Fachverband