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Wichtige Informationen auf einem Blick

Hier finden Sie unsere Allgemeinen Stromlieferbedingungen (ASLB) und weitere verpflichtende Informationen.

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Allgemeine Stromlieferbedingungen

Ohne diese rechtlichen Informationen kommen auch wir nicht aus. Die folgenden Allgemeine Stromlieferbedingungen regelt die Vertragsbeziehung zwischen unseren Kunden und der ÜZ Mainfranken.

Allgemeine Stromlieferbedingungen (ASLB) der ÜZ Mainfranken eG

I Begriffsbestimmungen und Stromversorgung

1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser ASLB bedeutet:

-  Kunde: jeder Letztverbraucher, der außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung Strom für den eigenen Bedarf beim Versorger kauft,

-  Haushaltskunde: jeder Letztverbraucher von Strom außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung, der Strom überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kauft,

-  Intelligentes Messsystem: eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung oder Messeinrichtung zur registrierenden Leistungsmessung zur Erfassung elektrischer Energie, die in tatsächlicher Hinsicht mindestens Stromverbrauch, -erzeugung und Nutzungszeit widerspiegelt und über den Smart-Meter-Gateway-Administrator im Zusammenwirken mit den informationstechnischen Systemen weiterer Berechtigter aus § 49 Absatz 2 MsbG den besonderen Anforderungen nach den § 21 und 22 MsbG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 MsbG genügt, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien festgelegt werden können,

-  Letztverbraucher: natürliche oder juristische Personen, die Strom für den eigenen Verbrauch kaufen,

-  Messeinrichtung: ein Messgerät, das allein oder in Verbindung mit anderen Messgeräten für die Gewinnung eines oder mehrerer Messwerte eingesetzt wird,

-  Messung: die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten,

-  Messstellenbetreiber: ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellentriebs wahrnimmt,

-  Messstellenbetrieb: der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,

-  Netzbetreiber: der Betreiber desjenigen Verteilernetzes, aus dem der Kunde Strom entnimmt

-  Versorger: ÜZ Mainfranken eG, Schallfelder Str. 11, 97511 Lülsfeld

 

2 Bedarfsdeckung, Zusammenfassung Vertragsbedingungen, Werbung und Tarifanfrage

2.1 Der Kunde ist für die gesamte Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf durch den Versorger zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und – uneingeschränkt - aus Erneuerbaren Energien gemäß dem EEG; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.

2.2 Betreibt der Kunde an den vertragsgegenständlichen Entnahmestelle(n) eine oder mehrere Anlagen nach dem EEG, so hat er den Versorger hierüber vor dem Abschluss des Vertrages in Textform zu informieren, ebenso über die Art der EEG-Anlage (z.B. Solar), die insofern installierte Leistung gemäß § 3 Nr. 31 EEG und deren prognostizierten Jahresleitung. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn der Kunde solche Anlagen erst nach Abschluss des Vertrages mit dem Versorger in Betrieb nimmt.

2.3 Der vom Versorger an den Kunden gelieferte Strom dient ausschließlich für den Eigenbedarf des Kunden. Eine Weitergabe durch den Kunden an Dritte ist diesem nur gestattet, wenn der Versorger hierzu vorher seine Zustimmung in Textform erteilt.

2.4 Hat der Kunde eine Vereinbarung mit seinem örtlichen Verteilnetzbetreiber zur sogenannten „netzorientierten Steuerung“ im Sinne von § 14 a EnWG geschlossen und wird auf dieser Basis der netzwirksame Leistungsbezug seiner steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpe) im Fall einer strom- oder spannungsbedingten Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Netzes reduziert, so ist die Verpflichtung des Versorgers zur Belieferung des Kunden mit Strom dementsprechend verringert.

2.5 Eine Belieferung erfolgt bei einem Kunden, der Verbraucher gemäß § 13 BGB ist, nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert den Versorger hierzu ausdrücklich auf.

2.6 Der Versorger ist nicht verpflichtet, den Kunden an der Entnahmestelle über die insofern zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber vereinbarte Vorhalteleistung hinaus mit Strom zu beliefern. Ist der dortige Strombedarf des Kunden höher als diese Vorhalteleistung, ist der Kunde verpflichtet für die Laufzeit des Vertrages und auf eigene Kosten für eine entsprechende Erhöhung der Vorhalteleistung durch den Netzbetreiber zu sorgen.

2.7 Der Versorger wird dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsschluss eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen kostenfrei zur Verfügung stellen.

2.8 Jedwede Werbung, die der Versorger veröffentlicht, wozu auch Stromtarife gehören, ist freibleibend und beinhaltet allein die Einladung des Versorgers zur Abgabe einer Tarifanfrage eines Letztverbrauchers an den Versorger.  

2.9 Tarifanfrage ist das dem Versorger zugehende Angebot eines Letztverbrauchers zur Belieferung des Kunden mit Strom gemäß § 145 BGB, dass dieser die Belieferung mit Strom durch den Versorger auf der Grundlage des ihm - einschließlich der ASLB - bereits vorliegenden Vertragstextes und des von ihm gewählten Tarifs wünscht. Der Letztverbraucher ist gemäß § 147 Abs. 2 BGB für die gesetzliche Frist für den Lieferantenwechsel gemäß § 20 Abs. 2 EnWG an sein Angebot gegenüber dem Versorger gebunden. Dem Versorger steht es frei, ob er das Angebot des Letztverbrauchers annimmt oder es ablehnt und wird diesen in angemessener Zeit über seine Entscheidung informieren.

2.10 Handelt es sich bei einer Entnahmestelle des Kunden um eine solche mit einer registrierenden Leistungsmessung, erarbeiten der Kunde und der Versorger zusammen auf der Basis der vom Kunden angegebenen Daten und historischen Lastgänge rechtzeitig vor dem Lieferbeginn ein Lastprofil mit den Erwartungswerten der vom Kunden an der Entnahmestelle im Lieferzeitraum voraussichtlich benötigten Leistung. Ist bezüglich der Leistung nichts anderes vereinbart, gilt die benötigte Leistung als Vertragsmenge.

 

3 Art der Stromversorgung, Übergabestelle, Informationen und Lieferantenwechsel

3.1 Welche Strom- (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend ist, ergibt sich aus der Stromart und der Spannung desjenigen Verteilernetzes, aus dem der Kunde den vom Versorger gelieferten Strom entnimmt.

3.2 Als die Übergabestelle und der Erfüllungsort für den vom Versorger an den Kunden gelieferten Strom gilt die mit dem Verteilernetzbetreiber im Netzanschluss- und/oder Anschlussnutzungsvertrag festgelegte Eigentumsgrenze, oder, wenn eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden ist, die Messeinrichtung.

3.3 Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen des Versorgers sind auf dessen Internetseite veröffentlicht.

3.4 Der Versorger wird einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen.

 

4 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten sowie Mitteilungspflichten

4.1 Kundenanlage ist die elektrische Anlage des Kunden hinter dem Netzanschluss mit Ausnahme der Messeinrichtungen.

4.2 Erweiterungen und Änderungen der Kundenanlage, die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte und/oder Veränderungen seines Abnahmeverhaltens (bei einem produzierenden Unternehmen z.B. eine Produktionserweiterung oder -beschränkung) hat der Kunden dem Versorger unverzüglich in Textform mitzuteilen, insbesondere dann, wenn sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern können. Die preislichen Bemessungsgrößen ergeben sich aus den Preisen des Versorgers für die Versorgung des Kunden aus demjenigen Netz, über das der Kunde vom Versorger beliefert wird. Verstößt der Kunde gegen die Mitteilungspflicht nach Satz 1 schuldhaft, ist er verpflichtet, die dem Versorger nachweislich hieraus entstehenden Schäden zu erstatten.

4.3 Nähere Einzelheiten über den Inhalt dessen, was der Kunde dem Versorger nach Ziffer 4.2. mitzuteilen hat, kann der Versorger regeln, auf dessen Internetseite veröffentlichen und somit für den Kunden verbindlich festlegen. In diesem Fall sind diese Einzelheiten vom Kunden bei einer Mitteilung nach Ziffer 4.2. einzuhalten.

 

5 Befreiung von der Lieferverpflichtung und Haftung

5.1 Der Versorger ist von seiner Lieferverpflichtung gegenüber dem Kunden ersatzlos und insbesondere dann befreit, soweit und so lange

- Preisregelungen (Tarife) oder sonstige Vereinbarungen zwischen den Parteien zeitliche Beschränkungen für die Lieferung vorsehen,

- der Versorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der Lieferung von Strom durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm objektiv nicht möglich oder wirtschaftlich im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 3 EnWG nicht zumutbar ist, gehindert ist,

- es sich um die Folgen einer Störung des Verteilernetzbetriebes, des Netzanschlusses, der Anschlussnutzung oder des Messstellenbetriebes handelt, oder

- der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung unterbrochen hat, sofern die Unterbrechung nicht auf einer unberechtigten Maßnahme des Versorgers im Zusammenhang mit der Unterbrechung beruht.

5.2 Der Versorger ist verpflichtet, den Kunden auf dessen Verlangen hin unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie dem Versorger bekannt sind oder von diesem in einer für ihn zumutbaren Weise aufgeklärt werden können.

5.3 Der Versorger haftet dem Kunden in Bezug auf die Nichteinhaltung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt auch bei einem Handeln seiner Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden. Bei einfacher Fahrlässigkeit des Versorgers oder dessen Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Sach- und Vermögensschäden des Kunden besteht eine Haftung nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht des Versorgers, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss typischen und vorhersehbaren Schäden. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei ungenauen oder verspäteten Abrechnungen durch den Versorger.

 

6 Wohnsitzwechsel bei Haushaltskunden

Haushaltskunden sind im Falle eines Wohnsitzwechsels zu einer außerordentlichen Kündigung ihres laufenden Stromliefervertrages mit dem Versorger unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt; maßgeblich ist der Eingang der Kündigung beim Versorger. Dabei muss die Kündigung im Regelfall bis spätestens 14 Tagen vor dem Umzugsdatum beim Versorger eingehen, um diesem eine rechtzeitige Ab- und Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht allerdings dann nicht, wenn der Versorger dem Haushaltskunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Stromliefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet (maßgeblich ist der Zugang beim Kunden) und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle dem Versorger möglich ist. Zu diesem Zwecke und zur Endabrechnung gegenüber dem Kunden bezüglich dessen bisherigen Stromliefervertrages hat der Haushaltskunde in seiner außerordentlichen Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen, ebenso eine Telefonnummer, über die der Versorger den Kunden erreichen kann.

 

7 Erbringung von Dienstleistungen nach § 41 d EnWG

Erfolgt die Erfassung der Stromentnahmen durch eine Zählerstandsgangmessung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung und schließt der betreffende Kunde mit einem Dritten eine vertragliche Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit über einen anderen Bilanzkreis ab, ist er verpflichtet, dies dem Versorger unverzüglich mitzuteilen. Der Versorger wird die Erbringung der Dienstleistung – soweit und solange diese nicht durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur entbehrlich wird – auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung gegen ein angemessenes Entgelt gemäß § 41 d Abs. 1 Satz 2 EnWG ermöglichen.

 

8 Wartungsdienste

Wartungsdienste werden vom Versorger nicht erbracht.

 

II Messeinrichtungen, Ablesung und Zutrittsrecht

1 Messeinrichtungen

1.1 Der vom Versorger an den Kunden gelieferte Strom wird - sofern kein Fall von Satz 2 und 3 vorliegt - durch die Messeinrichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers erfasst und gemessen. Hat der Kunde gemäß § 5 Messstellenbetriebsgesetz anstatt den grundzuständigen Messstellenbetreiber einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb beauftragt, der auch der Versorger sein kann, erfolgt die Messung durch den vom Kunden beauftragten Dritten. Im Fall von § 6 MsbG erfolgt die Erfassung und die Messung des vom Versorger an den Kunden gelieferten Stroms durch den vom Anschlussnehmer gewählten Messstellenbetreiber.

1.2 Ist der Versorger Messstellenbetreiber und führt im Auftrag des Kunden den Messstellenbetrieb gemäß § 3 MsbG für diesen durch (kombinierter Vertrag), entfällt das Erfordernis eines separaten Vertrages gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 MsbG und es gelten zwischen den Parteien die Regelungen des MsbG.

1.3 Der Kunde hat den Verlust, Beschädigungen oder Störungen von Messeinrichtungen dem zuständigen Messstellenbetreiber und dem Versorger unverzüglich, möglichst in Textform, mitzuteilen.

1.4 Der Versorger ist berechtigt, neben dem Messstellenbetreiber auf eigene Kosten an der Entnahmestelle eigene Messeinrichtungen einzubauen und zu betreiben, insbesondere eigene Messungen vorzunehmen.

 

2 Verbrauchermittlung

2.1 Der Versorger ist berechtigt, zur Ermittlung des Stromverbrauchs des Kunden nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6. EnWG für die Zwecke der Abrechnung gemäß § 40 EnWG

a) die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat,  

b) die Messeinrichtung selbst abzulesen oder  

c) die Ablesung der Messeinrichtung vom Kunden mittels eines Systems der regelmäßigen Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte durch den Kunden zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt. Dabei ist insbesondere auf den Verbrauch des Kunden im vorangegangenen Abrechnungszeitraum oder auf den Verbrauch eines vergleichbaren Letztverbrauchers abzustellen.

2.2 Der Versorger kann im Rahmen von Ziffer 2.1 Buchstabe c) vom Kunden insbesondere dann verlangen, dass dieser die bei ihm installierten Messeinrichtungen selbst abliest, wenn dies

- zum Zwecke einer Abrechnung oder

- wegen eines anderen berechtigten Interesses des Versorgers an einer Überprüfung der Ablesung veranlasst ist.

Im Fall eines Lieferantenwechsels hat der Kunde eine Selbstablesung auf den Stichtag des Wechsels vorzunehmen und dem Versorger die vom Kunden abgelesenen Zählerstände unverzüglich und kostenfrei mitzuteilen.

2.3 Nur wenn der Kunde Haushaltskunde ist, kann er einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn ihm eine solche nicht zumutbar ist, was dieser dem Versorger glaubhaft nachzuweisen hat. Der Versorger hat bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 1 eine eigene Ablesung der Messeinrichtung vorzunehmen und wird hierfür dem Haushaltskunden kein gesondertes Entgelt berechnet. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes und bei registrierender Lastgangmessung sind die Werte des Kunden vorrangig zu verwenden, die der Versorger gemäß Ziffer 2.1 Buchstabe a) vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat. Der Versorger wird in der Rechnung angeben, wie ein von ihm angegebener Zählerstand von diesem ermittelt wurde.

2.4 Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Versorger aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung und/oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung des Versorgers beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. In diesem Fall wird der Versorger den geschätzten Verbrauch unter ausdrücklichem und optisch besonders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte Verbrauchsabschätzung und den einschlägigen Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung an den Kunden angeben und auf den gesonderten Wunsch des Kunden diesem in Textform und unentgeltlich erläutern. Bei einer vom Kunden zu vertretenden Rechnungsanpassung – insbesondere weil der Kunde seiner Verpflichtung zur Selbstablesung schuldhaft zuwidergehandelt und deshalb der Versorger den Verbrauch des Kunden zunächst auf der Grundlage einer Schätzung abgerechnet hat - kann der Versorger für die Erstellung einer Korrekturrechnung die hierfür beim Versorger anfallenden Kosten pauschal dem Kunden berechnen, wobei dem Kunden der Nachweis gestattet ist, dass dem Versorger durch die Korrekturrechnung keine oder wesentlich geringere Kosten als die in Rechnung gestellte Pauschale entstanden sind.

 

3 Zutrittsrecht

Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers und/oder des Versorgers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumlichkeiten zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung oder Überprüfung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch eine Mitteilung an den jeweiligen Kunden oder durch Aushang vor Ort erfolgen. Diese wird mindestens 1 Woche vor dem Betretungstermin erfolgen, wobei mindestens ein Ersatztermin angeboten wird. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen ungehindert zugänglich sind. Von Unternehmern im Sinne von § 14 BGB ist während der Geschäftszeiten jederzeit nach vorheriger Ankündigung von einem Werktag Zutritt zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung oder Überprüfung der Messeinrichtungen zu gewähren.

 

III Abrechnung, Berechnungsfehler, Sicherheitsleistung und Vertragsstrafe

1 Abrechnung und Transformationsverluste  

1.1 Der vom Versorger an den Kunden gelieferte Strom wird nach dem Verbrauch des Kunden abgerechnet, der nach dem vorstehenden Abschnitt II. in Verbindung mit gemäß § 40 a EnWG ermittelt wird.

1.2 Der Versorger wird Kunden, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung nach § 40 b Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 EnWG entschieden haben, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate, unentgeltlich zur Verfügung stellen.

1.3 Der Versorger wird einem Kunden, bei dem eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies kann per E-Mail oder andere geeignete elektronische Medien erfolgen. Auf Wunsch des Kunden erhält dieser vom Versorger eine jährliche Abrechnung in Papierform.

1.4 Verlangt ein Kunde vom Versorger monatliche, vierteljährliche oder halbjährige Abrechnungen nach § 40 b Abs. 1 Nr. 1. EnWG, so ist der Versorger berechtigt, dem Kunden hierfür ein angemessenes Entgelt als Pauschale zu berechnen.  

1.5 Der Versorger wird auf Verlangen eines von ihnen belieferten Kunden ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Kunden selbst und zusätzlich auch einem vom Kunden benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden Informationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Stromliefervertrages und den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechen. Der Versorger ist berechtigt, dem Kunden für die Zusammen- und Zurverfügungstellung der ergänzenden Informationen nach Satz 1 und 2 ein angemessenes Entgelt zu berechnen, welches dieser an den Versorger nach der Zurverfügungstellung zu zahlen hat. Der Versorger ist dabei auch berechtigt, insofern eine Pauschale zu berechnen, die der Billigkeit gemäß § 315 BGB zu entsprechen hat.

1.6 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums das vom Kunden an den Versorger für die Stromlieferung zu bezahlende Entgelt, so wird der für das neue Entgelt maßgebliche Verbrauch vom Versorger zeitanteilig und tagesgenau berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen können auf der Grundlage der für vergleichbare Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt bei Preisanpassungen nach Abschnitt V., Ziffer 2. der ASLB.

1.7 Erfolgt bei Lieferung von Strom die Ermittlung der Zählwerte auf der Niederspannungsseite der Station, werden die Messwerte (Leistung und Arbeit) zum Ausgleich der Transformationsverluste pauschal um 3 % erhöht. Diese erhöhten Messwerte gelten zwischen den Parteien als vereinbart und werden der Abrechnung zugrunde gelegt.

 

2 Abschlagszahlungen

2.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, kann der Versorger vom Kunden auf der Grundlage des nach der letzten Abrechnung verbrauchten Stroms für die Zukunft Abschlagszahlungen verlangen und diese zu Beginn des Vertrags oder im Rahmen einer Abrechnung festlegen. Die Abschlagszahlungen sind vom Versorger nach dessen billigem Ermessen anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlungen entsprechend dem Verbrauch im vorhergehenden Abrechnungszeitraum oder, wenn ein vorhergehender Abrechnungszeitraum nicht gegeben ist (z. B. Neueinzug oder Baustrom), dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Letztverbraucher zu bemessen. Dabei legt der Versorger auch die Anzahl der in einem Jahr zu zahlenden Abschläge fest und ist in Ausübung des billigen Ermessens nach § 315 BGB berechtigt, die Anzahl der Abschläge und deren Höhe in einem Folgejahr zu ändern, soweit sich aufgrund plausibler Messwerte ein abweichender Verbrauch ergibt oder sich die Preise seit der letzten Festlegung der Vorauszahlung geändert haben. Ist der Kunde Haushaltskunde und macht er gegenüber dem Versorger glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist als vom Versorger festgelegt, so ist dies vom Versorger bei der Bemessung der Höhe der Abschlagszahlungen angemessen zu berücksichtigen.

2.2 Macht der Versorger von seinem Recht Gebrauch, vom Kunden Abschlagszahlungen zu verlangen, so hat der Kunde die Abschlagszahlungen in der festgelegten Höhe und zu den vom Versorger hierzu gesetzten Frist zu bezahlen. Maßgeblich ist für den rechtzeitigen Ausgleich der Abschlagszahlungen der fristgemäße Geldeingang beim Versorger.

2.3 Ändern sich die Preise für die Versorgung des Kunden durch den Versorger, so können die nach der Preisanpassung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisanpassung vom Versorger entsprechend angepasst werden.

2.4 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag zeitnah vom Versorger an den Kunden erstattet, spätestens wird er mit der nächsten Abschlagsforderung zugunsten des Kunden verrechnet. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden vom Versorger zu viel gezahlte Abschläge zeitnah an den Kunden erstattet.

 

3 Vorauszahlungen

3.1 Der Versorger ist berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum vom Kunden Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Kunde vom Versorger hierüber vorher ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet, ebenso über den Grund für die Geltendmachung von Vorauszahlungen.

3.2 Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben:

a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung,

b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufenden Vertragsverhältnis,

c) bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger, wenn diesbezüglich ein Fall der Buchstaben a) oder b) vorliegt,

d) nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung, oder

e) wenn gegen den Kunden ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist.

3.3 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht ein Kunde, der Haushaltskunde ist, im Einzelfall glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Versorger angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Versorger Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung wird bei der Belieferung von Haushaltskunden nicht vor Beginn der Lieferung fällig.

3.4 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme errichten, die objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein müssen. Kunden in Rechnung gestellte Kosten für die Nutzung von Vorauszahlungssysteme dürfen die unmittelbaren tatsächlichen Kosten, die dem Versorger für die Einrichtung und den Betrieb eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.

 

4 Rechnungen

4.1 Rechnungen und Abschläge werden vom Versorger einfach und verständlich gestaltet. Dabei wird der Versorger insbesondere auf den Verbrauch des Kunden im vorangegangenen Abrechnungszeitraum oder auf den Verbrauch eines vergleichbaren Letztverbrauchers abstellen. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren werden vom Versorger vollständig und in allgemein verständlicher Form in der Rechnung ausgewiesen.

4.2 Der Versorger wird einem Kunden eine Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung stellen. Erfolgt eine Rechnungstellung nach § 40 b Absatz 1 EnWG monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen beginnend ab dem Ende des Abrechnungszeitraums.

4.3 Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Kunden, ist dieses vom Versorger vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, werden binnen zwei Wochen ausbezahlt.

 

5 Zahlung und Verzug

5.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Versorger in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden fällig. Befindet sich der Kunde gegenüber dem Versorger mit mindestens einer Zahlung in Verzug, kann der Versorger dem Kunden während des Zeitraums des Verzuges zum Ausgleich von Rechnungen auch eine kürzere Frist als in Satz 1 bestimmt setzen.

5.2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden, der Haushaltskunde ist, gegenüber dem Versorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Gleiches gilt, sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum, der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.

5.3 Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen hat der Kunde an den Versorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Versorger.

5.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Versorger, wenn er den Kunden erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch dem Versorger entstehenden Kosten dem Kunden auch pauschal berechnen.

5.5 Der Kunde ist bei eigenem Verschulden verpflichtet, Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückscheck) und Rücklastschriften, die dem Versorger entstehen, diesem in voller Höhe zu erstatten. Darüber hinaus ist der Versorger berechtigt, seinen diesbezüglichen weiteren Aufwand und zusätzliche Kosten dem Kunden pauschal zu berechnen.

5.6 Gegen Ansprüche des Versorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

 

6 Berechnungsfehler

6.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Versorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Versorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.

6.2 Ist kein vorhergehender oder vorjähriger Verbrauch nach Ziffer 6.1. existent (z. B. bei Baustrom), ist der vom Messstellenbetreiber im Rahmen von § 317 BGB nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelte Verbrauch maßgebend.

6.3 Ansprüche nach Ziffer 6.1 und 6.2 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

 

7 Sicherheitsleistung

7.1 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach diesen ASLB nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Versorger von diesem in angemessener Höhe eine Sicherheit verlangen. Für die Sicherheit gelten die §§ 232 ff. BGB.

7.2 Barsicherheiten werden dem Kunden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

7.3 Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nach, so kann der Versorger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.

7.4 Die Sicherheit ist unverzüglich an den Kunden zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.

 

8 Vertragsstrafe

8.1 Verbraucht ein Kunde Strom unter Umgehung, Beeinflussung, vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Stromversorgung des Versorgers, so ist der Versorger berechtigt, vom Kunden eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate, auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach den für den Kunden geltenden Preisen des Versorgers zu berechnen.

8.2 Eine Vertragsstrafe kann der Versorger auch dann vom Kunden verlangen, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben gegenüber dem Versorger zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach den für ihn geltenden Preisen zusätzlich zu bezahlen gehabt hätte. Sie wird längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt.

8.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung von Ziffer 8.1 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

 

IV Unterbrechung der Stromversorgung und Kündigung

1 Unterbrechung der Stromversorgung

1.1 Der Versorger ist berechtigt, die Stromversorgung ohne vorherige Androhung fristlos durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen ASLB schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom  

a) unter der Umgehung,  

b) der Beeinflussung und/oder  

c) vor der Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

1.2 Liegt kein Fall von Ziffer 1.1 Buchstaben a) bis c) vor, verstößt aber der Kunde, der Nichthaushaltskunde ist, schuldhaft gegen die ASLB, insbesondere durch die Nichterfüllung oder mehrfach nicht fristgemäßen Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung oder Nichtleistung einer Sicherheit, ist der Versorger gegenüber dem Kunden nach einer nochmaligen Mahnung berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach deren Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn die Unterbrechung der Stromlieferung nochmals acht Werktage im Voraus durch postalische Mitteilung angekündigt wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde nach § 294 ZPO in Textform glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussichten darauf bestehen, dass er seinen Verpflichtungen zukünftig wieder uneingeschränkt nachkommen wird. Der Versorger kann mit der ersten oder einer folgenden Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromversorgung androhen, sofern diese nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.

1.3 Ist der Kunde Haushaltskunde und befindet sich dieser wegen einer fälligen Zahlung in Verzug, wird dieser vom Versorger spätestens vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Forderungen des Versorgers in geeigneter Weise deutlich und leicht verständlich über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung und deren Konsequenzen informiert, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können gehören

1. Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,  

2. Vorauszahlungssysteme,  

3. Informationen zu Energieaudits,  

4. Informationen zu Energieberatungsdiensten,

5. alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung,  

6. Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder

7. eine Schuldnerberatung.

1.4 Ist der Kunde trotz ordnungsgemäßer Ankündigung eines Termins und eines Ersatztermins für die Unterbrechung von ihm verschuldet nicht angetroffen worden und konnten deshalb die zur Unterbrechung erforderlichen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder scheitert die Unterbrechung aus einem anderen Grund, den der Kunde schuldhaft zu vertreten hat, kann der Versorger die ihm hierdurch zusätzlich entstandenen Kosten unter Beachtung vergleichbarer Fälle und unter Beachtung von § 315 BGB nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal berechnen.

1.5 Der Versorger hat die Stromversorgung des Kunden unverzüglich durch den Netzbetreiber wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromversorgung dem Versorger in voller Höhe ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

1.6 Werden vom Gesetzgeber besondere Vorgaben zur Versorgungsunterbrechung bei Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung gemacht, die von den vorstehenden Regelungen abweichen, so sind diese für deren Anwendungsdauer gegenüber den vorstehenden Ziffern 1.2 bis 1.5 vorrangig.  

 

2 Form und Inhalt einer Kündigung sowie Umzug

2.1 Die Kündigung bedarf der Textform. Der Kunde hat bei einer von ihm gegenüber dem Versorger ausgesprochenen Kündigung in der Kündigungserklärung mindestens folgende Angaben zu machen:

- Kunden- und Vertragsnummer sowie

- Zählernummer.

Bei einem Umzug hat der Kunde zusätzlich gegenüber dem Versorger noch folgende Angaben zu machen:

- Datum des Auszuges,

- Zählerstand am Tag des Auszuges,

- Name und Adresse des Eigentümers/Vermieters der bisherigen Entnahmestelle,

- neue Rechnungsanschrift des Kunden für die Schlussrechnung und  

- Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Kunden zur Kontaktaufnahme.

2.2 Unterlässt es der Kunde bei der Kündigung schuldhaft, dem Versorger die Angaben nach Ziffer 2.1 insgesamt zu machen oder sind diese falsch oder unvollständig, hat der Kunde die dem Versorger hierdurch entstehenden Kosten an diesen vollständig zu erstatten, insbesondere auch Kosten, die dem Versorger durch Dritte zur Ermittlung dieser Angaben berechnet werden. Der Versorger ist berechtigt, solche Kosten, sofern es sich nicht um Drittkosten handelt, dem Kunden auch pauschal und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle zu berechnen.

2.3 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde - ungeachtet einer Vertragsbeendigung - verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Versorger von keinem anderen Letztverbraucher eine Vergütung für Stromlieferungen erhält, nach den Preisen dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Versorgers, bei Kenntniserlangung von diesem Umzug zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle, bleibt hiervon unberührt.

2.4 Der Versorger wird keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Versorgers, verlangen.

 

3 Fristlose Kündigung durch den Versorger

Der Versorger ist in den Fällen von Abschnitt IV. Ziffer 1.1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Stromversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Abschnitt IV. Ziffer 1.2 ist der Versorger zur fristlosen Kündigung nur berechtigt, wenn sie 2 Wochen vorher angedroht wurde und die Zuwiderhandlung weiterhin gegeben ist.

 

V Preise und Preisanpassung

1 Preise

1.1 Das vom Kunden für Stromlieferungen des Versorgers an die Entnahmestelle(n) des Kunden an den Versorger zu zahlendem Entgelt setzt sich aus einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis (Beschaffungs- und Verwaltungskosten des Versorgers für den gelieferten Strom), dieser in Cent/kWh, zusammen. Befindet sich der Kunde in einem dynamischen Tarif, tritt zusätzlich der jeweils geltende Börsenpreis hinzu.

1.2 Zusätzlich zu dem in Ziffer 1.1 genannten Arbeits- und Grundpreis hat der Kunde für die Stromlieferungen des Versorgers an die Entnahmestelle des Kunden an den Versorger die folgenden und vom Versorger nicht beeinflussbaren, selbstständigen Kostenelemente gemäß den nachfolgenden Ziffern 1.2.1 bis 1.2.5 in der jeweils geltenden Höhe zu bezahlen:

1.2.1 Die vom Versorger für die Versorgung des Kunden zu bezahlende Netzentgelte, die nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) behördlich reguliert werden und deren konkrete Höhe vom Kunden auf der Internetseite desjenigen örtlichen Netzbetreibers eingesehen werden kann, in dessen Netz die Entnahmestelle des Kunden liegt.

1.2.2 Die  

a) KWKG-Umlage nach dem KWKG,  

b) Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabeverordnung (KAV), deren konkrete Höhe vom Kunden auf der Internetseite desjenigen örtlichen Netzbetreibers eingesehen werden kann, in dessen Netz die Entnahmestelle des Kunden liegt,

c) Offshore-Netzumlage nach § 10 EnFG, und

d) StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV.  

in der jeweils geltenden Fassung. Dabei beinhaltet die Umlage nach Buchstabe d) die Umlage nach § 118 Abs. 6 EnWG (= Wasserstoffumlage) sowie ab dem 01.01.2025 den „Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung“ gemäß dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28.08.2024 (Aktenzeichen BK8-24-001-A), sofern diese nicht gesondert abgerechnet werden. Die jeweilige Höhe dieser Umlagen ist auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber (derzeit: www.netztransparenz.de) veröffentlicht und kann dort vom Kunden selbst eingesehen werden.

1.2.3 Das vom Versorger an den für die Entnahmestelle(n) des Kunden verantwortlichen grundzuständigen Messstellenbetreiber bezahlte Entgelt für den Messstellenbetrieb, dessen konkrete Höhe vom Kunden auf der Internetseite des betreffenden Messstellenbetreibers eingesehen werden kann.

1.2.4 Die Stromsteuer, deren Höhe in § 3 Stromsteuergesetz (StromStG) geregelt ist.

1.2.5 Die Kosten für Ökostromzertifikate bei der Lieferung von Strom, der zu 100% aus erneuerbaren Energien stammt.

1.3 Beauftragt der Kunde als Anschlussnutzer und/oder als Anschlussnehmer nach §§ 5 oder 6 MsbG selbst einen Messstellenbetreiber im Rahmen eines Vertrages gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 MsbG in Verbindung mit § 10 MsbG dem Messstellenbetrieb, entfällt für die Zeit einer solchen Beauftragung die Verpflichtung des Kunden gegenüber dem Versorger zur Zahlung von Entgelten für den Messstellenbetrieb nach der vorstehenden Ziffern 1.2.3.  

1.4 Zusätzlich hat der Kunde auf den Grundpreis, den Arbeitspreis und die selbstständigen Kostenelemente nach der vorstehenden Ziffern 1.2. die gesetzliche Umsatzsteuer in ihrer jeweils aktuellen Höhe an den Versorger zu entrichten.

1.5 Für Leistungen (z. B. unterjährige Abrechnung bezüglich einer Entnahmestelle ohne registrierender Leistungsmessung oder Mahnung bei Zahlungsverzug des Kunden) oder Kosten (z. B. Sperrgebühren des Netzbetreibers oder für einen Inkassogang durch den Versorger) des Versorgers im Rahmen des mit dem Kunden bestehenden Vertrages, die nicht Gegenstand der eigentlichen Stromlieferung als solches sind, also nicht unter die vorstehenden Ziffern 1.1, 1.2 oder 1.4 fallen, ist das Tarifblatt des Versorgers maßgebend. Sind in diesem für solche Leistungen oder Kosten des Versorgers im Rahmen dieses Vertrages keine Preise ausgewiesen, richten sich diese nach den entsprechenden Veröffentlichungen auf der Internetseite zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nach § 315 BGB.

1.6 Befindet sich der Kunde in einem dynamischen Tarif so trifft folgendes zu.

Der Börsenpreis ist flexibel, wird also beim Abschluss des Stromliefervertrages der Höhe nach nicht vereinbart. Er entspricht den jeweiligen Preisen der für Deutschland geltenden Day-Ahead-Auktionen (15 min./Market Area DE-LU) an der Strombörse EPEX Spot, die unter www.epexspot.com/en/market-data für die Area: DE-LU nach der Setzung der Filter „Auction“ / „Day-Ahead“ / „SDAC“ / „ Table“ / „DE-LU“ unter der rechten Spalte „Price“ in €/MWh ab 12:55 Uhr des laufenden Tages für den Folgetag oder auf der Internetseite des Versorgers eingesehen werden können. Sofern vereinbart, wird der Versorger dem Kunden diese Daten auch über ein App jeweils am Vortag zur Verfügung stellen. Die Abrechnung des Börsenpreises erfolgt anhand der viertelstündlichen Preise der vortägigen Auktionen (Day-Ahead) an der Strombörse EPEX Spot ES für Deutschland sowie des tatsächlichen Stromverbrauchs des Kunden in der entsprechenden Viertelstunde. Sollten die vertragsgegenständlichen Börsenpreise nach Satz 1 für einen oder mehrere Abrechnungstage nicht verfügbar sein und/oder die entsprechenden Daten nicht die zur Abrechnung erforderliche Qualität aufweisen, ist der Börsenpreis anhand einer vergleichbaren Preisbildungsmethode zu ermitteln, die den Interessen beider Parteien am ehesten entspricht und der bisherigen Ermittlung des Börsenpreises am nächsten kommt.  

1.7 Der Versorger teilt dem Kunden auf dessen Anfrage hin die Höhe der in den vorstehenden Ziffern 1.1, 1.2 und 1.4 genannten Entgelte und Preise mit.

 

2 Preisanpassung

2.1 Je nach den zwischen dem Kunden und dem Versorger getroffenen Vereinbarungen zu Preisanpassungen (= Tarif) gilt zwischen den Parteien ein Festpreis gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.2., eine eingeschränkte Preisgarantie gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.3. oder es gelten die allgemeinen Preisanpassungsregelungen gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.4.

2.2 Ist zwischen dem Kunden und dem Versorger im Rahmen eines Tarifs für eine bestimmte Laufzeit bezüglich dem Grund- und dem Arbeitspreis nach Abschnitt V. Ziffer 1.1. sowie den selbstständigen Kostenelementen nach Abschnitt V. Ziffern 1.2 und 1.4 ein Festpreis vereinbart, bleibt dieser vereinbarte Festpreis während dieser bestimmten Laufzeit unverändert und diesbezügliche Preisanpassungen sind für diese Laufzeit ausgeschlossen.

2.3 Ist zwischen den Parteien im Rahmen eines Tarifs für eine bestimmte Laufzeit eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart, gelten für diese Laufzeit im Rahmen der eingeschränkten Preisgarantie für Preisanpassungen ausschließlich und abschließend die Regelungen in den nachfolgenden Ziffern 2.3.1 bis 2.3.9:

2.3.1 Für die Dauer der eingeschränkten Preisgarantie bleiben sowohl der Grund- wie auch der Arbeitspreis nach Abschnitt V. Ziffer 1.1. als solches unverändert.

2.3.2 Sollte sich nach dem Vertragsabschluss ein selbstständiges Kostenelement nach Abschnitt V. Ziffern 1.2 und 1.4 erhöhen (nachfolgend nur zusätzliche Kosten genannt), erhöht sich automatisch das vom Kunden für dieses selbstständige Kostenelement an den Versorger zu zahlendem Entgelt um den entsprechenden Cent-Betrag/kWh der zusätzlichen Kosten. Eine Erhöhung nach Satz 1 gegenüber dem Kunden über denjenigen Betrag hinaus, der an zusätzlichen Kosten vom Versorger für das sich ändernde Kostenelement getragen werden muss, ist ausgeschlossen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich mehrere selbstständige Kostenelemente nach Abschnitt V. Ziffern 1.2 und/oder 1.4 erhöhen.

2.3.3 Eine Erhöhung nach der vorstehenden Ziffer 2.3.2 findet nicht statt, wenn zusätzliche Kosten nach Ziffer 2.3.2 nach deren Höhe und dem Zeitpunkt ihres Entstehens dem Versorger bei Vertragsschluss bereits konkret bekannt oder vorhersehbar waren, oder eine gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung zusätzlicher Kosten an den Kunden entgegensteht.

2.3.4 Sollte sich nach Vertragsabschluss ein selbstständiges Kostenelement nach Abschnitt V. Ziffern 1.2 und/oder 1.4 verringern oder ganz entfallen (= Entlastungen), verringert sich automatisch das vom Kunden für dieses selbstständige Kostenelement an den Versorger zu zahlendem Entgelt um den entsprechenden Cent-Betrag/kWh der Entlastung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn es bei mehreren selbstständigen Kostenelementen nach Satz 1 zu Entlastungen kommt.

2.3.5 Zusätzliche Kosten nach der vorstehenden Ziffer 2.3.2 und Entlastungen nach der vorstehenden Ziffer 2.3.4 sind bei jeder automatischen Preisanpassung im Rahmen von Abschnitt V. Ziffer 2.3 vom Versorger gegenläufig zu saldieren.

2.3.6 Automatische Preisanpassungen, die zusätzliche Kosten und/oder Entlastungen im Rahmen von Ziffer 2.3. betreffen, erfolgen stets zu demjenigen Zeitpunkt, zu dem solche zusätzlichen Kosten und/oder Entlastungen gegenüber dem Versorger wirksam werden, also bei zusätzlichen Kosten von diesem zu zahlen sind oder bei Entlastungen von diesem nicht mehr bezahlt werden müssen.

2.3.7 Die vorstehenden Ziffern 2.3.1 bis 2.3.6 gelten entsprechend, sollten andere als in Abschnitt V. Ziffern 1.2 und 1.4 genannten selbstständige Kostenelemente, aber allein durch den Gesetzgeber veranlasste, die Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von Strom belastende Steuern, Abgaben und/oder Umlagen oder sonstige durch den Gesetzgeber veranlasste allgemeine Belastungen (d. h. kein Bußgeld o. ä.) neu entstehen, sich anschließend ändern (Erhöhung oder Verringerung) oder anschließend wieder ganz entfallen und dies unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag vom Versorger gegenüber dem Kunden geschuldete Stromlieferung haben.

Eine automatische Weiterberechnung (Erhöhung oder Absenkung) gegenüber dem Kunden im Rahmen von Ziffer 2.3.7. ist dabei auf denjenigen Betrag in Cent/kWh beschränkt, der nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nach Satz 1 auf das einzelne Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder Verbrauch) entfällt.

2.3.8 Für automatische Preisanpassungen im Rahmen von Ziffer 2.3. gilt Abschnitt V. Ziffer 1.4 entsprechend.

2.3.9 Der Versorger wird dem Kunden eine automatische Preisanpassung im Rahmen von Abschnitt V. Ziffer 2.3 spätestens mit der auf die automatische Preisanpassung folgenden Rechnungsstellung mitteilen.

2.4 Ist zwischen den Parteien im Rahmen eines Tarifs kein Festpreis nach Abschnitt V. Ziffer 2.2. und keine eingeschränkte Preisgarantie nach Abschnitt V. Ziffer 2.3. vereinbart, so gelten zwischen den Parteien ausschließlich die folgenden allgemeinen Preisanpassungsregelungen:

2.4.1 Der Versorger wird die auf der Grundlage dieses Vertrages vom Kunden für Stromlieferungen des Versorgers an diesen zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Berechnung dieser Entgelte maßgeblich sind. Eine Erhöhung dieser Entgelte kann dabei seitens des Versorgers etwa erfolgen und eine Ermäßigung dieser Entgelte ist vom Versorger vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten des Versorgers für die Beschaffung von Strom oder die Netzentgelte entsprechend ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation des Versorgers führen (z. B. bei der Änderung von selbstständigen Kostenelemente nach Abschnitt V. Ziffern 1.2, 1.4 oder Bezugskosten). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Strombezugskosten, dürfen vom Versorger nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen der Stromvertriebssparte, etwa bei den Netzentgelten, den Vertriebskosten und/oder den Kostenelementen nach Ziffer 1.2.2, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der Strombezugskosten des Versorgers, den Netzentgelten, ist das vom Kunden für die Stromlieferung des Versorgers an diesen zu bezahlendem Entgelt vom Versorger zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen der Stromsparte des Versorgers ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Kostensenkungen erfolgen jeweils in Cent/kWh der entsprechenden Entlastung(en) des Versorgers.

2.4.2 Der Versorger wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens gemäß § 315 BGB den jeweiligen Zeitpunkt einer Änderung der Entgelte im Rahmen von Abschnitt V. Ziffer 2.4. so wählen, dass Entgeltsenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Entgelterhöhungen, also eine Entgeltsenkung mindestens im gleichen Umfang preiswirksam wird wie eine Entgelterhöhung.

2.4.3 Änderungen der Preise nach der vorstehenden Ziffer 2.4.1. und 2.4.2 sind nur zum Monatsersten möglich. Der Versorger wird dem Kunden die Preisänderung im Rahmen von Ziffer 2.4 unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden der Preisanpassung in Textform mitteilen. Hat der Kunde dem Versorger seine E-Mail-Adresse angegeben und sein Einverständnis zur Übersendung von Preisanpassungen an diese Adresse erteilt, kann die Mitteilung über die Preisänderung auch per E-Mail an den Kunden erfolgen.

2.4.4 Im Fall einer Preisänderung im Rahmen von Abschnitt V. Ziffer 2.4. hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu demjenigen Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die Preisanpassung nach der Angabe des Versorgers wirksam werden soll, ohne dass der Versorger hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen darf. Auf dieses gesetzliche Sonderkündigungsrecht des Kunden nach § 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG wird der Kunde vom Versorger in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall einer solchen Sonderkündigung des Kunden nach § 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam und der Vertrag endet zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt. Das Kündigungsrecht nach § 314 BGB bleibt von den Sätzen 1 bis 3 unberührt.

2.4.5 Ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 2.4.4. steht dem Kunden nicht zu und eine Unterrichtung nach 2.4.3. kann unterbleiben bei einer unveränderten Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben sowie bei der unveränderten Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Absatz 3 Nr. 3 EnWG.

2.4.6 Im Übrigen bleibt § 315 BGB bei Preisanpassungen im Rahmen von Abschnitt V. Ziffer 2.4 unberührt.

2.5 Der Kunde stimmt einer Preisanpassung im Rahmen von Abschnitt V. Ziffer 2.4 dadurch zu (= Zustimmungsfiktion),

a) dass er von seinem Kündigungsrecht nach Abschnitt V. Ziffer 2.4.4 Satz 1 keinen Gebrauch macht,

b) er nach Ablauf der Kündigungsfrist gemäß Abschnitt V. Ziffer 2.4.4 Satz 1 weiterhin vom Versorger Strom bezieht, und

c) der Versorger im Rahmen der Mitteilung der Preisanpassung an den Kunden im Rahmen von Abschnitt V. Ziffer 2.4.4 diesen über die Gründe der Preisanpassung, die rechtlichen Folgen (= Zustimmungsfiktion) einer unterlassenen Kündigung des Kunden nach Abschnitt V. Ziffer 2.4.4 Satz 1 und den Weiterbezug von Strom durch den Kunden beim Versorger nach Ablauf der dort bestimmten Kündigungsfrist informiert hat.

Sind die vorstehend in den Buchstaben a) bis c) genannten Voraussetzungen gegeben und zahlt der Kunde den auf die Preiserhöhung basierenden ersten Abschlag an den Versorger ohne Vorbehalt, gilt das bei einer Preiserhöhung im Preiserhöhungsschreiben genannte neue Entgelt als vereinbart. Gleiches gilt auch bei einer Preissenkung.

2.6 Informationen über die aktuellen Tarife und Produkte des Versorgers und deren Entgelte erhält der Kunde auf der Internetseite des Versorgers, telefonisch wie auch auf Anfrage des Kunden in Textform (z. B. per E-Mail).

2.7 Der Grundpreis nach Ziffer 1.1. ist vom Kunden auch dann zu bezahlen, wenn er über seine Entnahmestelle keinen Strom bezieht.

 

VI Gerichtsstand, Pauschalen, Verbraucherbeschwerde und Änderung der ASLB

1 Gerichtsstand

Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Versorgungsvertrag ist der Ort der Stromentnahme durch den Kunden aus dem örtlichen Verteilernetz, in dem die Entnahmestelle des Kunden liegt. Ist der Kunde jedoch Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person, ist Gerichtsstand der Sitz des Versorgers.

 

2 Pauschalen und deren Höhe

2.1 Bezüglich Pauschalen, die nicht den Arbeits-, den Grund-, den Verbrauchs-, den Börsen- oder den Übergangspreis betreffen (z. B. Mahnung, Versorgungsunterbrechung, unterjährige Abrechnungen bei SLP-Kunden), sind diejenigen Beträge maßgebend, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig und auf der Internetseite des Versorgers veröffentlicht oder in einem dem Vertrag beigefügten Preisblatt angegeben sind.

2.2 Pauschalen nach Ziffer 2.1 dürfen den für den Versorger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, die gewöhnlich eintretende Wertminderung oder den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge anfallenden Aufwand des Versorgers nicht übersteigen. Es ist dem Kunden ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden, eine Wertminderung oder ein Aufwand des Versorgers dem Versorger überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind als die Höhe des entsprechenden Entgeltes oder der entsprechenden Pauschale.

 

3 Einschaltung Dritter

Der Versorger ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Kunden auch Dritte einzuschalten, ebenso seine vertraglichen Ansprüche auf Dritte zu übertragen, nicht aber den Vertrag als solches.

 

4 Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle und OS-Plattform

4.1 Der Versorger wird Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des BGB (= Privatpersonen), insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Versorgers, die die Versorgung mit Strom sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, den Messstellenbetrieb betreffen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab deren Zugang beim Versorger an den Kunden beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch den Versorger nicht abgeholfen, wird er dem Kunden die Gründe hierfür schriftlich oder elektronisch darlegen und ihn auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG hinweisen.

4.2 Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Versorger und einem Verbraucher über die Versorgung mit Strom sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, die Messung von Strom, kann vom Verbraucher die Schlichtungsstelle nach Ziffer 4.4. angerufen werden, wenn der Versorger der Beschwerde im Verfahren nach Ziffer 4.1. nicht abgeholfen hat und ein Gerichtsverfahren über den Streitfall nicht anhängig ist. Ein Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle kann vom Kunden dort schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden. Sofern ein Kunde eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, wird der Versorger an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden.

4.3 Sofern wegen eines Anspruchs, der vom Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken. Auf die Verjährungshemmung einer Beschwerde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird hiermit hingewiesen. Die Schlichtungssprüche sind für die Parteien nicht verbindlich. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt vom Schlichtungsverfahren unberührt.

4.4 Die Kontaktadressen für ein Schlichtungsverfahren lauten:  

a) Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: 030/27572400, Telefax: 030/275724069, Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de  

b) Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel.: 0228/141516, Internet: www.bundesnetzagentur.de, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

 

5 Änderung vertraglicher Regelungen

5.1 Der Versorger ist, außer bei Preisanpassungen, für die ausschließlich die gesonderten Regelungen nach Abschnitt V., Ziffer 2 der ASLB gelten, berechtigt, die ASLB unter Beachtung der Interessen des Kunden durch textliche Bekanntgabe an den Kunden, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen müssen, zu ändern, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die der Versorger nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird und/oder wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt und dadurch Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind.

5.2 Bei Änderungen nach der vorstehenden Ziffer 5.1 kann der Kunde den Vertrag gemäß § 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu demjenigen Zeitpunkt kündigen, zu dem die Änderung nach den Angaben des Versorgers wirksam werden soll, ohne dass der Versorger dem Kunden hierfür ein Entgelt berechnen darf.

5.3 Abschnitt V. Ziffer 2.5 der ASLB gilt für Änderungen nach der vorstehenden Ziffer 5.1. entsprechend.

 

VII Energiedienstleistungsgesetz und Widerrufsbelehrung für Verbraucher

1 Energiedienstleistungsgesetz

Gesetzliche Informationspflicht nach § 4 Abs. 2 EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen):

Zur Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für den Kunden verfügbaren Angebote durch Energiedienstleister, Energieaudits, die unabhängig von Energieunternehmen sind, und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen wird verwiesen auf die Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bafa.de) sowie deren Berichte nach § 6 Abs. 1 EDL-G. Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie gegebenenfalls technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten sind zu erhalten bei der Deutschen  Energie-Agentur GmbH (www.dena.de) sowie beim Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. (www.vzbv.de).

 

2 Widerrufsbelehrung für Verbraucher

Nur für Verbraucher gemäß § 13 BGB, also für natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder überwiegend deren gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, gilt die folgende Widerrufsbelehrung:

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns,  

ÜZ Mainfranken eG, Schallfelder Str. 11, 97511 Lülsfeld, Telefonnummer: 09382 / 604 - 0, Faxnummer: 09382 / 604 - 642, E-Mail-Adresse uez@uez.de,

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, wenn Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.


Folgen des Widerrufs:

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung oder Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.


Wichtige Hinweise, wenn ein Verbrauchskunde einen Widerruf erklären möchte:

Will ein Verbrauchskunde gemäß § 13 BGB fristgemäß von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen, kann er das nachfolgende Formular ausfüllen, abtrennen und unterschrieben entweder per Post, per Telefax oder per E-Mail an eine dort bereits voreingetragene Kontaktadresse des Versorgers zurücksenden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Widerrufserklärung auch in jeder sonstigen Weise erfolgen kann, z. B. telefonisch oder auch mündlich.

 

ÜZ Mainfranken eG, Schallfelder Str. 11, 97511 Lülsfeld | Stand: 09/2025