ÜZ Logo Unterzeile weiss
Vorreiter Für Grüne Energie

ÜZ-Smart

Unser Stromtarif für steuerbare Verbrauchseinrichtung ab 01.01.2024 gem. § 14a EnWG.

ÜZ-Smart für Neuanlagen

Mit den Änderungen im § 14a EnWG (steuerbare Verbrauchseinrichtungen) ist dieser Tarif mit den genannten Vertragskonditionen nur für Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2024 abschließbar. Alle wichtigen Rahmenbedingungen und deren Erläuterung finden Sie im Abschnitt Wichtige Fragen.

Preisinformationen zu ÜZ-Smart

Preise ab 01.01.2024

   Eintarif
Arbeitspreis ET  26,74 ct/kWh
Grundpreis   7,14 €/Monat
Zählergebühr  Abhängig vom eingebauten Zähler
    
Moderne Messeinrichtung bzw. Intelligentes Messsystem bis 10.000 kWh/Jahr   1,67 €/Monat
Abweichende Messeinrichtung  Preise gemäß Veröffentlichung des Netzbetreibers bzw. Messstellenbetreibers
Die Zählergebühr ist im Grundpreis nicht berücksichtigt und wird zusätzlich abgerechnet. Die Höhe der Zählergebühr ist abhängig vom eingebauten Zähler. Diese Information übermittelt der Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber automatisiert an den Stromlieferant.

Alle Preisangaben sind brutto  inkl. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Sie beinhalten die Umsatzsteuer i. H. v. 19% und sind auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

Mit 100 % Naturstrom

ÜZ-Smart mit zertifiziertem Naturstrom aus Wasserkraft für den kompletten Jahresverbrauch Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung.

Detailinformationen zu ÜZ-Smart

Gültig ab 01.01.2024

Voraussetzung für ÜZ-Smart 

Vorausgesetzt ist eine abgeschlossene Vereinbarung zum Modul 2 mit dem Netzbetreiber zur Netzentgeltreduzierung und Steuerbarkeit der Anlage (z. B. Elektrowärmepumpen, nicht öffentlicher Ladepunkt für Elektromobile, Anlagen zur Raumkühlung und Stromspeicher hinsichtlich des Stromverbrauchs (Einspeicherung) mit max. Leistungsbezug von mehr als 4,2 kW).

Eine separate Messung des Strombezugs der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ist verpflichtend.

     
Eingeschränkte Preisgarantie 
Diese gilt bis 31.12.2024 für den reinen, in ÜZ-Verantwortung stehenden Energiekostenanteil. Ausgenommen sind Kosten für Netznutzung und Zähler sowie  Steuern, Abgaben, Umlagen und andere hoheitliche Belastungen (vgl. AGB Abschnitt V).
     
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen
Bei Neuabschluss eines Stromvertrages läuft dieser auf unbestimmte Zeit und hat eine Erstvertragslaufzeit von 12 Monaten. Er kann mit einer Frist von vier Wochen in Textform gekündigt werden.
     
Gültigkeitsbereich
Der Stromtarif ist im Netzbereich der ÜZ Mainfranken gültig. 
     

 

Fordern Sie noch heute Ihr persönliches Angebot an!

Wir erstellen Ihnen jederzeit gerne Ihr individuelles Angebot.

Angebot anfordern

Wichtige Fragen, die wir nicht im Kleingedruckten verstecken

1. Allgemeine Fragen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

SteuVE ist die Abkürzung für "steuerbare Verbrauchseinrichtung".

Seit 01.01.2024 gelten folgende Anlagentypen als steuVE:

  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen (z. B. Heizstäbe)
  • Private Ladeeinrichtung für E-Autos (z. B. Wallbox)
  • Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
  • Netzdienlicher Stromspeicher (Einspeicherung nur über Netzstrombezug, nicht durch PV-Anlage)

Voraussetzung pro steuVE: Leistung von mindestens 4,2 kW.

Damit eine Anlage unter die neuen Regelungen von § 14a EnWG fallen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Der Anlagentyp muss der neuen Definition einer steuVe entsprechen
  • Jede technische Anlage muss eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW haben
  • Im Niederspannungsnetz (NE6 und NE7) angeschlossen sein 
  • Inbetriebnahme (Zähleranschlussdatum) erfolgte nach dem 01.01.2024
  • Die Anlage muss die technische Umsetzbarkeit der Steuerung erfüllen

Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen müssen Sie den weiteren gesetzlichen Verpflichtungen und den Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) nachkommen. Bitte melden Sie den Neueinbau bzw. die Inbetriebnahme einer steuVE im Voraus beim Netzbetreiber an. Bei geplanten Änderungen an der Anlage ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. 

Ergibt sich eine drohende lokale Überlastung des Stromnetzes, haben Netzbetreiber die Möglichkeit, steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE) zu drosseln. Dies ermöglicht, die Netzsicherheit aufrechtzuerhalten, indem die Leistung einzelner steuerbarer Anlagen kurzzeitig reduziert wird. Durch den Netzbetreiber ist eine vollständige Abschaltung der Neuanlagen nicht mehr zulässig. Nach aktuellem Netzzustand ist im ÜZ-Netzgebiet ein Eingreifen voraussichtlich nicht oder nur selten notwendig. Durch diese flexiblere Ausrichtung des Stromnetzes wird garantiert, dass Verbrauchseinrichtungen mit hoher Leistung und Eigenstromerzeugungsanlagen sicher ins Netz integriert werden können.

Der Nachweis der Steuerbarkeit ist von Ihrem Elektroinstallateur zu erbringen. Er prüft die Anlage und bestätigt dies im Rahmen der Fertigstellung gemeinsam mit Ihrer Unterschrift gegenüber dem Netzbetreiber.

Der Gesetzgeber und die Bundesnetzagentur haben ganz klar festgelegt, dass für alle Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung eine Verpflichtung zur Teilnahme an der neuen Netzanschlusssystematik besteht. Eine ausbleibende Anmeldung beim Netzbetreiber kann negative Konsequenzen für Sie haben.

Der Installateur übernimmt die Beratungsrolle für den Betreiber der steuVE, um eine Entscheidung zur Wahl der Modulvariante treffen zu können. Hierbei ist es wichtig, folgende Fragen zu beantworten:

1.       Welche steuVE ist vorhanden? Wie hoch ist der zu erwartende Stromnetzbezug?
2.      Wie hoch ist der zu erwartende Stromnetzbezug für alle anderen Stromverbraucher?
3.      Ist eine PV-Anlage oder ein Stromspeicher vorhanden?

Generell kann man sagen, dass bei einem hohen Stromnetzbezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung das Modul 2 zu empfehlen ist und bei einem niedrigen Stromnetzbezug das Modul 1. Zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit muss schlussendlich der Stromtarif herangezogen werden, der die Verrechnung der entsprechenden Netzentgelte und Stromkosten berücksichtigt.

Grundsätzlich muss der Netzbetreiber jeden Netzanschluss einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung zulassen und so deren Betrieb sicherstellen. Eine Ablehnung oder verzögerte Zusage des Netzanschlusses ist nicht mehr zulässig. Gleichzeitig ist der Netzbetreiber, wie in der Vergangenheit auch, verpflichtet dauerhaft und uneingeschränkt dem bedarfsgerechten Netzausbau voranzutreiben. Um die größer werdende Netzlast auszugleichen, besteht die Möglichkeit der netzorientierten Steuerung.

Der Stromlieferant übernimmt weiterhin die Abrechnung der Netzentgelte in der Stromjahresabrechnung. Diese werden in die Tarife einkalkuliert. Es ist wichtig, dass der Betreiber der steuVE die relevanten Daten und Informationen (z. B. Art der steuVE, Anschlusszeitpunkt, Leistung etc.) sowohl an den Netzbetreiber als auch an den Stromlieferanten weitergibt. Nur so ist eine korrekte Abrechnung der Netzentgelte gewährleistet.

Für die steuVE ist durch den Gesetzgeber ein intelligentes Messsystem vorgeschrieben. Dieses wird durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) eingebaut, sobald diese verfügbar sind. Aktuell verbaut die ÜZ Mainfranken als gMSB moderne Messeinrichtungen, um eine bestmögliche Vorbereitung zur Umrüstung auf ein intelligentes Messsystem vorzubereiten. Mehr Details zu den intelligenten Messsystemen haben wir für Sie zusammengestellt.

Der Gesetzgeber gibt mit dem Rollout von intelligenten Messsystemen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen vor, dass diese von Beginn an digital im Stromnetz etabliert werden. Diese intelligenten Messsysteme erfassen zu jeder Viertelstunde den Stromnetzbezug und ermöglichen damit eine tageszeitunabhängige Stromabrechnung. Durch die netzorientierte Steuerung wird es möglich den Stromverbrauch genauer an der Stromerzeugung ausrichten zu können und auch dem Endkunden eine Optimierung seines Stromverbrauchs zu ermöglichen.

2. Spezielle Fragen für Neuanlagen

Bei allen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wird zur Steuerung durch den Netzbetreiber eine Steuerbox im Zählerschrank verbaut. Die Steuerbox ist direkt mit der steuVE verbunden. Über ein intelligentes Messsystem (Smart Meter Gateway) bekommt die Steuerbox ein Signal vom Netzbetreiber gesendet, wenn ein Netzengpass besteht. Eine kontinuierliche Ermittlung der Messdaten im Stromnetz dient als Basis des Steuerbefehls. Kommt es zu einem Netzengpass, wird die Leistung der Anlagen auf bestimmte Leistungswerte (min. 4,2 kW) gedimmt. 

Nein, den Tarif ÜZ-Smart können Sie unabhängig von Ihrem Haushaltstromvertrag bei uns abschließen.

Die Netzentgeltreduzierung (je nach Modul) wird im Rahmen der Stromrechnung des Lieferanten abgewickelt und dort separat ausgewiesen.

3. Spezielle Fragen für Bestandsanlagen 

Leider nein, denn nicht alle Anlagen, die bis 31.12.2023 in Betrieb genommen wurden, fallen nach der Novellierung des § 14a EnWG ab 01.01.2024 unter die Definition einer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Beispielsweise Direktheizungen oder Nachtspeicherheizungen können nicht in das neue Netzanschlusssystem und damit auch nicht in den ÜZ-Smart wechseln.  Die bisher gewährten günstigeren Netzentgelte für Bestandsanlagen gelten weiterhin bis 31.12.2028. Weitere Informationen unter: www.uez.de/steuVE.

Eine Verpflichtung zum sofortigen Wechsel in die neue Netzanschlusssystematik des § 14a EnWG besteht nicht. Damit auch keine Verpflichtung in den ÜZ-Smart zu wechseln. Mit Ihrer Bestandsanlage, die bis zum 31.12.2023 in Betrieb genommen und ordnungsgemäß beim Netzbetreiber gemeldet wurde, bleibt bis zum 31.12.2028 von den Änderungen ausgenommen. Damit ändert sich nichts an den bisher gewährten günstigeren Netzentgelten im Strompreis des bestehenden Stromtarifs.
Ab 2029 wird die Anlage automatisch in die neue Regelung überführt - wir informieren Sie rechtzeitig! Ein freiwilliger Wechsel durch den Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ist jedoch vorzeitig möglich. Weitere Informationen unter: www.uez.de/steuVE.
Achtung bei Nachtspeicherheizungen: Diese bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen und unterliegen bis zur Außerbetriebnahme den bisherigen Regelungen nach §14a EnWG.

SCHRITT 1: Als Betreiber der steuVE müssen Sie sicherstellen, dass eine abgeschlossene Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Modul 2 beim Netzbetreiber vorliegt! Für alle technischen Fragen zur Bestandsanlage und dem korrekten Aufbau oder Umbau nach § 14a EnWG, wenden Sie sich bitte an Ihren Installateur bzw. Ihre Elektrofachkraft.

SCHRITT 2: Stromangebot für ÜZ-Smart auf dieser Seite anfordern und Stromvertrag nach Erhalt mit allen Pflichtangaben auf der Vorderseite ausfüllen und unterschreiben!

SCHRITT 3: Nach Eingang Ihres Stromvertrags sind wir als Stromlieferant verpflichtet eine Bestätigung zum Vorliegen einer abgeschlossenen Anmeldung der steuVE durch den Netzbetreiber einzuholen!

SCHRITT 4: 
Positive Rückmeldung durch den Netzbetreiber: Erfolgreicher Vertragsabschluss im Tarif ÜZ-Smart.
Negative Rückmeldung durch den Netzbetreiber: Vertragsabschluss ist nichtig, da verpflichtende Voraussetzung nicht erfüllt ist.

4. Fragen zum Stromvertrag 

Um Ihnen einen Überblick im Dschungel der gesetzlichen und regulierten Preiskomponenten zu geben, haben wir Ihnen eine Übersicht zusammen gestellt: Strompreisbestandteile

Strom ist nicht gleich Strom. Damit Sie wissen, woher der Strom Ihres Tarifes kommt, informieren wir Sie über die Erzeugungsarten und Umweltauswirkungen:  Stromkennzeichnung

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Datenschutzinformation finden Sie unter: Rechtliche Informationen

Die häufigsten Fragen unserer Kunden oder eine ausführliche Erklärung der Stromrechnung finden Sie unter: Stromlexikon

Ihre Ansprechpartner

 Daniel Endres

Team Vertrieb und Portfoliomanagement
Privatkundenvertrieb 

 Johanna Fleißner

Team Vertrieb und Portfoliomanagement
Privatkundenvertrieb 

 Felix Habermann

Team Vertrieb und Portfoliomanagement
Privatkundenvertrieb 

 Jana Link

Team Vertrieb und Portfoliomanagement
Privatkundenvertrieb